1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen,
sobald das Zimmer oder die gemietete
Wohneinheit (Unterkunftsart) bestellt und
zugesagt oder falls eine Zusage aus Zeitgründen
nicht mehr möglich war – bereitgestellt
worden ist.
2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages
verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung,
gleichgültig, auf welche Dauer der
Vertrag abgeschlossen ist. Sofern nicht
anders vereinbart, beginnt die Mietdauer am
Anreisetag um 17 Uhr.
3. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung
der Unterkunft dem Gast Schadenersatz
zu leisten.
4. Für Gastaufnahmeverträge gelten die
Bestimmungen des Mietrechts des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Nach § 552 BGB wird
der Mieter nicht dadurch von der Entrichtung
des vereinbarten Mietzinses befreit, wenn er
aus in seiner Person liegenden Gründen von
der Mietsache keinen Gebrauch macht. Persönliche
Gründe, die im Lebensbereich des
Gastes liegen, wie z.B. Urlaubssperre, Krankheit,
Tod usw., oder solche, die der Gastwirt
bzw. Vermieter nicht zu vertreten hat, wie
z. B. schlechtes Wetter, Abbestellfristen für
gemietete Hotelzimmer, Appartements,
Wohnungen oder andere Unterkünfte,
sieht der Gesetzgeber nicht vor.
5. Der Gastwirt bzw. Vermieter ist gehalten, bei
Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen das betreffende Zimmer oder
die sonstige Unterkunft nach Möglichkeit
anderweitig zu vermieten.
6. Der Gastwirt bzw. Vermieter ist gehalten,
die ersparten Aufwendungen, wie z. B .
Bettwäsche, abzusetzen. In der Rechtsprechung
haben sich hierfür folgende
Erfahrungssätze als Durchschnittswerte
ergeben:
Übernachtung: 20%
Übernachtung/Frühstück: 20%
Halbpension: 30%
Vollpension: 40%
7. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des
Beherbergungsbetriebes. Gerichtsstand
ist das Amtsgericht Niebüll, bei höheren